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Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.
 
Der [[Betreuer]] hat dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. Das ist in § 1864 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt.
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==Siehe auch=
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=Siehe auch=
 
* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Mitteilungspflicht]]
 
* [[Informationspflicht]]
 
* [[Informationspflicht]]
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