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Betreuungssachen sind nach Nummer 1 [[Betreuungsverfahren]] über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die [[Aufhebung der Betreuung]] sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Diese Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es. Sie werden daher an erster Stelle genannt.  
 
Betreuungssachen sind nach Nummer 1 [[Betreuungsverfahren]] über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die [[Aufhebung der Betreuung]] sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Diese Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es. Sie werden daher an erster Stelle genannt.  
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Betreuungssachen sind ferner gemäß Nummer 3 Verfahren über die rechtliche Betreuung von Volljährigen, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch in Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 beschrieben werden (Reg.Begr. Bt-Drs. 16/6308, S. 264). Ausgenommen hiervon sind die Ver-fahren zur Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 BGB. Insoweit gilt das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG). Verfahren nach § 271 Nr. 3 FamFG sind (anders als die nach § 271 Nr. 1 und 2 FamFG) nur mit ausdrücklicher Zulassung des Landgerichtes zum Bundesgerichtshof mit der [[Rechtsbeschwerde]] anfechtbar (§ 70 FamFG).
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Betreuungssachen sind ferner gemäß Nummer 3 Verfahren über die rechtliche Betreuung von Volljährigen, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch in Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 beschrieben werden (Reg.Begr. Bt-Drs. 16/6308, S. 264). Ausgenommen hiervon sind die Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1831 BGB. Insoweit gilt das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG). Verfahren nach § 271 Nr. 3 FamFG sind (anders als die nach § 271 Nr. 1 und 2 FamFG) nur mit ausdrücklicher Zulassung des Landgerichtes zum Bundesgerichtshof mit der [[Rechtsbeschwerde]] anfechtbar (§ 70 FamFG).
    
Dies betrifft insbesondere Änderungen in den [[Aufgabenkreis]]en bereits bestellter Betreuer, [[Betreuerwechsel]], Einschränkungen von Einwilligungsvorbehalten und Betreuungsverlängerungen, Betreuungsaufhebungen sowie gerichtliche Genehmigungsverfahren.
 
Dies betrifft insbesondere Änderungen in den [[Aufgabenkreis]]en bereits bestellter Betreuer, [[Betreuerwechsel]], Einschränkungen von Einwilligungsvorbehalten und Betreuungsverlängerungen, Betreuungsaufhebungen sowie gerichtliche Genehmigungsverfahren.
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