Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:  
Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]]) diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
 
Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]]) diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
 +
 +
Ein weiterer wichtiger Gesprächsprozess kann die [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]] am Ende des individuellen Lebens sein.
    
In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
 
In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
7.537

Bearbeitungen