Seit 01.09.2009 ist nach § 1901a Abs. 1 BGB die Schriftform erforderlich. Diese ist in § 126 BGB definiert. Hiernach muss das Dokument, dass nicht eigenhändig (anders als ein Testament) verfasst sein muss (Vordruckverwendung ist also zulässig, wenn auch nicht unbedingt sinnvoll) entweder
+
Seit 01.09.2009 ist nach § 1901a Abs. 1 BGB (heute § 1827 BGB) die Schriftform erforderlich. Diese ist in § 126 BGB definiert. Hiernach muss das Dokument, dass nicht eigenhändig (anders als ein Testament) verfasst sein muss (Vordruckverwendung ist also zulässig, wenn auch nicht unbedingt sinnvoll) entweder
*eigenhändig '''unterschrieben''' oder
*eigenhändig '''unterschrieben''' oder
*mit einem öffentlichen, d.h. vom Notar beglaubigten '''Handzeichen''' versehen sein.
*mit einem öffentlichen, d.h. vom Notar beglaubigten '''Handzeichen''' versehen sein.