In einem solchen Falle hat das Gericht den Betroffenen, soweit möglich anzuhören. Angehörige sollen ebenfalls angehört werden. Zwingend ist ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen, wobei der Sachverständige nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll (§ 298 FamFG). Der Genehmigungsbeschluss ist an den Betreuer/Bevollmächtigten und an den Verfahrenspfleger zuzustellen und wird erst 14 Tage nach der Zustellung rechtswirksam (§ 287 FamFG). Dh., dass lebenserhaltende Maßnahmen in einem solchen Falle bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen sind. | In einem solchen Falle hat das Gericht den Betroffenen, soweit möglich anzuhören. Angehörige sollen ebenfalls angehört werden. Zwingend ist ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen, wobei der Sachverständige nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll (§ 298 FamFG). Der Genehmigungsbeschluss ist an den Betreuer/Bevollmächtigten und an den Verfahrenspfleger zuzustellen und wird erst 14 Tage nach der Zustellung rechtswirksam (§ 287 FamFG). Dh., dass lebenserhaltende Maßnahmen in einem solchen Falle bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen sind. |