Änderungen

K
Zeile 22: Zeile 22:  
==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung==
 
==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung==
 
[[Bild:Entruempelung.jpg|right]]
 
[[Bild:Entruempelung.jpg|right]]
−
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der Genehmgung durch das Betreuungsgericht nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB.  Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1858|bgb}} BGB). Das Betreuungsgericht hat den Betreuten gem. § 299 FamFG [[Anhörung|anzuhören]]. Zuständig bei Gericht ist der [[Rechtspfleger]]
+
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das [[Betreuungsgericht]] nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB.  Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1858|bgb}} BGB). Das Betreuungsgericht hat den Betreuten gem. § 299 FamFG [[Anhörung|anzuhören]]. Zuständig bei Gericht ist der [[Rechtspfleger]]
    
Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen.
 
Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen.
7.540

Bearbeitungen