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==Lebenspartnerschaft==
 
==Lebenspartnerschaft==
 
Nach dem [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaftsgesetz|LPartG]] war eine direkte Anwendung des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft machte es aber sinnvoll, anstelle die schärferen Bedingungen der allgemeinen Geschäftsunfähigkeit auch hier die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.
 
Nach dem [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaftsgesetz|LPartG]] war eine direkte Anwendung des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft machte es aber sinnvoll, anstelle die schärferen Bedingungen der allgemeinen Geschäftsunfähigkeit auch hier die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.
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==Strafbarkeitsgeschichte der Homosexualität bei Männern in Deutschland==
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Homosexualität stellt eine Form der sexuellen Orientierung beim Menschen dar, die wohl schon immer vereinzelt vorkam. Genauso verhält es sich mit der Geburt von sogenannten Hermaphroditen. Das sind Menschen mit männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmalen, auch Zwitter genannt. Die am Ehesakrament aus [[Erbschaft|erbrechtlichen Gründen]] dogmatisch festhaltende Römisch-katholische Weltkirche stellte die praktizierte Homosexualität bei Männern als Unzucht unter strengste Strafen. Schon die „Constitutio Criminalis Carolina“ (CCC) enthielt als kaiserliches Strafgesetz seit dem Jahr 1532 einen entsprechenden Straftatbestand. Auch das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 betrachtete homosexuelle Praktiken noch als Sodomie (benannt nach der untergegangenen biblischen Stadt Sodom), mäßigte die bisherige Todesstrafe aber in Zuchthaus und Verbannung. Mit der Gründung des Deutschen Reiches entstand der berüchtigte § 175 StGB. Im neuen Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 wurde der Straftatbestand „beischlafähnliche Handlungen unter Männern“ mit Gefängnis und dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Die Strafrechtsreform vom 01.09.1935 während der NS-Diktatur regelte die Strafbarkeit von Homosexualität unter Männern neu. § 175 a StGB verschärfte die Strafen für qualifizierte Fälle von Homosexualität bis zu einem Strafmaß von zehn Jahren Zuchthaus oder Konzentrationslager. § 175 StGB bedrohte homosexuelle Paare mit Gefängnis, wobei die Richter den von falscher Verführung betroffenen Jugendlichen unter 21 Jahren auch Straffreiheit gewähren oder [[Erziehungsmaßregeln]] verordnen konnten.
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Am 10.05.1957 bestätigte das Deutsche Bundesverfassungsgericht noch in seiner Entscheidung BVerfGE 6, 389 die Verfassungsmäßigkeit dieser deutschen Strafvorschriften in Fällen von männlicher Homosexualität als Sexualstraftaten. Erst das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31.05.1994 hob nach der deutschen Wiedervereinigung den § 175 StGB und damit die Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen in ganz Deutschland auf!
      
==Staatlicher Eheschutz (siehe Art. 6 Abs. 1 GG) logisch begründet==
 
==Staatlicher Eheschutz (siehe Art. 6 Abs. 1 GG) logisch begründet==

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