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Für [[Betreuungsbehörde]]n ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:
 
Für [[Betreuungsbehörde]]n ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:
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Ziffer c: die rechtliche Verpflichtung, der Betreuungsbehörden unterliegen, ist zum einen die [[Beratung]]s- und [[Unterstützungspflichten|Unterstützungspflicht]] nach § 5 BtOG gegenüber Vollmachtgebern, Betreuern und Vollmachtnehmern, zum anderen die [[Betreuungsgerichtshilfe|Unterstützungspflicht]] ggü. dem [[Betreuungsgericht]] nach §§ 11, 12 BtOG.
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Ziffer c: die rechtliche Verpflichtung, der Betreuungsbehörden unterliegen, ist zum einen die [[Beratung]]s- und [[Unterstützungspflicht]] nach § 5 BtOG gegenüber Vollmachtgebern, Betreuern und Vollmachtnehmern, zum anderen die [[Betreuungsgerichtshilfe|Unterstützungspflicht]] ggü. dem [[Betreuungsgericht]] nach §§ 11, 12 BtOG.
    
Ziffer d: die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erfolgt im Rahmen der Übermittlungsbefugnis der Behörde an das Gericht nach § 9 BtOG.
 
Ziffer d: die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erfolgt im Rahmen der Übermittlungsbefugnis der Behörde an das Gericht nach § 9 BtOG.
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