| − | Die Gesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, , Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein: enthalten hierzu keine Regelung. Vorgesehen ist die Benachrichtigung in NRW, Sachsen und Thüringen. | + | Die Gesetze in [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Berlin]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Saarland]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]]: enthalten hierzu keine Regelung. Vorgesehen ist die Benachrichtigung in NRW, Sachsen und Thüringen. |
| | In Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich erwähnt, dass die Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit nicht der Einwilligung des ges. Vertreters bedarf, wenn keine Eingriffe oder Untersuchungen mit wesentlichem gesundheitlichen Risiko erfolgen. | | In Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich erwähnt, dass die Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit nicht der Einwilligung des ges. Vertreters bedarf, wenn keine Eingriffe oder Untersuchungen mit wesentlichem gesundheitlichen Risiko erfolgen. |