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| | Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288). | | Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288). |
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| − | Vormünder, Pfleger (sowie die in {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 23 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 29,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 39 Euro (jeweils zuzügl [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB). Mehrwertsteuer fällt bei Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften nach § 1809 BGB allerdings seit 1.7.2013 nicht mehr an. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt als auch erhöht ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG werden. | + | Vormünder, Pfleger (sowie die in {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 23 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 29,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 39 Euro (jeweils zuzügl [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB). Mehrwertsteuer fällt bei Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften nach § 1809 BGB allerdings seit 1.7.2013 nicht mehr an. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt als auch erhöht ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG) werden. |
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| − | Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] betrug bis zum 26.7.2019 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten auch Aufwendungsersatz). Ab 27.7.2019 bemisst sich die monatliche Vergütungssumme nach dem Tabellenwert (anlage zum VBVG, siehe unten). | + | Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] betrug bis zum 26.7.2019 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten auch Aufwendungsersatz). Ab 27.7.2019 bemisst sich die monatliche Vergütungssumme nach dem Tabellenwert (Anlage zum VBVG, siehe unten). |
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| | Die Höhe der pauschalierten [[Betreuervergütung|Stundenansätze]] ( {{Zitat de §|8|vbvg_2023}} VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger [[Betreuerbestellung]]), davon, ob der Betreute vermögend oder [[Mittellosigkeit|mittellos]] ({{Zitat-dej|§|1879|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1880|bgb}} BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Einrichtungsbegriff des {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht. Seit 27.7.2019 ist der Begriff des Heimes durch den der "stationären oder gleichgestellten ambulanten Einrichtung" ersetzt worden. | | Die Höhe der pauschalierten [[Betreuervergütung|Stundenansätze]] ( {{Zitat de §|8|vbvg_2023}} VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger [[Betreuerbestellung]]), davon, ob der Betreute vermögend oder [[Mittellosigkeit|mittellos]] ({{Zitat-dej|§|1879|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1880|bgb}} BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Einrichtungsbegriff des {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht. Seit 27.7.2019 ist der Begriff des Heimes durch den der "stationären oder gleichgestellten ambulanten Einrichtung" ersetzt worden. |