| − | Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Wünschen und Interessen des Betreuten, § 1821 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. | + | Die Zulässigkeit von [[Organspende]]n aus dem Körper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt; sie richtet sich nach den Wünschen und Interessen des Betreuten, § 1821 BGB. Bei [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich (der Aufgabenkreis ,,Heilbehandlung" genügt nicht, erforderlich ist der ausdrückliche Aufgabenkreis z.B. ,,Organspende der linken Niere an die Tochter . . .,,). Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist '''stets''' die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Betreuungsgericht]]s erforderlich. |
| | Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188). | | Eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] ,,Ausstellen eines Organspendeausweises" gibt es nicht (AG Mölln FamRZ 1995, 188). |