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Der Zeuge hat dem Gericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und das Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu berichten, § 1835 Abs. 4 Satz 4 BGB.
 
Der Zeuge hat dem Gericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und das Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu berichten, § 1835 Abs. 4 Satz 4 BGB.
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Der Zeuge erhält gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Erstattung seiner Aufwendungen aus der Staatskasse nach §§ 19-22 JVEG, die vom Betreuten als Auslagen des Gerichts der Staatskasse zu erstatten sind.
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Der Zeuge erhält gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB eine [[Aufwendungsersatz|Erstattung seiner Aufwendungen]] aus der Staatskasse nach §§ 19-22 JVEG, die vom Betreuten als Auslagen des Gerichts der Staatskasse zu erstatten sind.
    
==Bekanntgabe des Vermögensverzeichnisses an den Betreuten==
 
==Bekanntgabe des Vermögensverzeichnisses an den Betreuten==
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