Der Zeuge hat dem Gericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und das Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu berichten, § 1835 Abs. 4 Satz 4 BGB. | Der Zeuge hat dem Gericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und das Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu berichten, § 1835 Abs. 4 Satz 4 BGB. |