Neuere deutsche Gesetze enthalten den Gesetzeszweck schon als einen Paragrafen: zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als „Ziel des Gesetzes“ in § 1 AGG. Die aufgeklärte Methode der Gesetzesinterpretation oder Auslegung soll den maßgebenden Sinn eines Gesetzes im Namen der rechtswissenschaftlichen, nichtreligiösen Wahrheit und Gerechtigkeit ermitteln. Diese Sinnermittlung ist in manchen Fällen schwierig, da Gesetzestexte nicht jeden vorkommenden Praxisfall wortgetreu abbilden können. Ein guter Jurist und eine gute Juristin sollten zwar immer vom Wortlaut des Gesetzes (= grammatikalische Auslegung) ausgehen, dann aber auch Sprach- und Rechtstraditionen (= historische Auslegung), rechtssystematische Zusammenhänge (= systematische Auslegung) und den eigentlichen
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Neuere deutsche Gesetze enthalten den Gesetzeszweck schon als einen Paragrafen: zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als „Ziel des Gesetzes“ in § 1 AGG. Die aufgeklärte Methode der Gesetzesinterpretation oder Auslegung soll den maßgebenden Sinn eines Gesetzes im Namen der rechtswissenschaftlichen, '''nichtreligiösen Wahrheit und Gerechtigkeit''' ermitteln. Diese Sinnermittlung ist in manchen Fällen schwierig, da Gesetzestexte nicht jeden vorkommenden Praxisfall wortgetreu abbilden können. Ein guter Jurist und eine gute Juristin sollten zwar immer vom Wortlaut des Gesetzes (= grammatikalische Auslegung) ausgehen, dann aber auch Sprach- und Rechtstraditionen (= historische Auslegung), rechtssystematische Zusammenhänge (= systematische Auslegung) und den eigentlichen
Gesetzeszweck (= teleologische Auslegung) bei ihrer Urteilsfindung mitbeachten.
Gesetzeszweck (= teleologische Auslegung) bei ihrer Urteilsfindung mitbeachten.