Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht. | Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht. |