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Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis zweiwöchentliche Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.
 
Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis zweiwöchentliche Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.
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Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können (siehe: [[unterstützte Entscheidungsfindung]]). Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]]), sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.  
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Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können (siehe: [[unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Advance Care Planning]]). Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]]), sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat.  
    
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht.
 
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht.
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