Während bis 31.12.22 die Kündigung eines Girokontos als genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB a.F. angesehen wurde, ist durch den neuen § 1849 BGB seit 1.1.2023 die Genehmigungspflicht entfallen.
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Während bis 31.12.22 die Kündigung eines Girokontos als genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB a.F. angesehen wurde, ist durch den neuen § 1849 BGB seit 1.1.2023 die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] entfallen.