bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Sie sahen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB. | bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Sie sahen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB. |