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bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Sie sahen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB.
 
bejaht. Demgegenüber haben die Landgerichte Augsburg (Beschlüsse vom 23.8.2010 – 052 T 3326/10 und 052 T 3545/10), Dresden (Beschluss 2 T 422/11 vom 23.8.2011) und Mönchengladbach (Beschluss 5 T 151/11 vom 19.7.2011) diese Auslegung ausdrücklich zurückgewiesen. Sie sahen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine Verkürzung des Anspruches auf drei Jahre ohne Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB.
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Der BGH hat sich durch 3 Entscheidungen vom 25.1.2012 der letztgenannten Ansicht angeschlossen (BGH, Beschlüsse XII ZB 605/10, XII ZB 461/11 und XII ZB 497/11). Es bleibt also bei der seitens des Gesetzgeber auf 3 Jahre verkürzten Frist (auch für Ansprüche aus frührerer Zeit).
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Der BGH hat sich durch 3 Entscheidungen vom 25.1.2012 der letztgenannten Ansicht angeschlossen (BGH, Beschlüsse XII ZB 605/10, XII ZB 461/11 und XII ZB 497/11). Es bleibt also bei der seitens des Gesetzgeber '''auf 3 Jahre verkürzten Frist''' (auch für Ansprüche aus früherer Zeit).
    
==Geltendmachung gegen Erben des Betreuten==
 
==Geltendmachung gegen Erben des Betreuten==
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