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Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerswechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
 
Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerswechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
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==Siehe auch==
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* [[Eidesstattliche Versicherung]]
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* [[Schlussrechnung]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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