Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche [[Zugangsrecht]] zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche. | Als Deutschenrechte werden diejenigen Grundrechte bezeichnet, die nur den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich gewährt werden. Sie sind an der entsprechenden Formulierung im Grundgesetz erkennbar: „Alle Deutschen haben das Recht …“ oder „Alle Deutschen genießen …“. Nur den Deutschen stehen nach dem Grundgesetz die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 GG, die Freizügigkeit nach Artikel 11 GG, die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG und das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG zu. Außerdem gilt auch das gleiche [[Zugangsrecht]] zu den öffentlichen Ämtern je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 bis 3 GG nur für Deutsche. |