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==Behindertentestament==
 
==Behindertentestament==
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Als „[[wikipedia:de:Behindertentestament|Behindertentestament]]“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf Eingliederungshilfe (und sonstige Sozialhilfeleistungen).  
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Als „[[wikipedia:de:Behindertentestament|Behindertentestament]]“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf [[Eingliederungshilfe]] (und sonstige Sozialhilfeleistungen).  
    
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).
 
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).
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