Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57). | Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57). |