* keinen Behandlungsfehler begangen hat, weil er – nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft – einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig erhoben und gesichert hätte, soweit dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. | * keinen Behandlungsfehler begangen hat, weil er – nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft – einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig erhoben und gesichert hätte, soweit dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. |