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== Rechtsmittel ==
 
== Rechtsmittel ==
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§ 70m FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger).
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§ 70m FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt für Maßnahmen vor dem 31.8.2009 14 Tagen, für Beschlüsse aus der Zeit danach 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe.
    
Rechtsprechung:
 
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06'''; FGPrax 2006, 87:
 
'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06'''; FGPrax 2006, 87:
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Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.
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Lehnt das Gericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.  
    
'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07'''; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128;  Unterbringungsdauer anfechtbar?
 
'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07'''; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128;  Unterbringungsdauer anfechtbar?

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