Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für einen [[Aufgabenkreis]], der sich aus Aufgabenbereichen zusammensetzt (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Der Aufgabenkreis "für alle Angelegenheiten" ist nach § 1815 Abs. 1 BGB seit 1.1.23 nicht mehr zulässig. Bisherige Anordnungen sind bis 1.1.2024 zu überprüfen. | Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für einen [[Aufgabenkreis]], der sich aus Aufgabenbereichen zusammensetzt (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Der Aufgabenkreis "für alle Angelegenheiten" ist nach § 1815 Abs. 1 BGB seit 1.1.23 nicht mehr zulässig. Bisherige Anordnungen sind bis 1.1.2024 zu überprüfen. |