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Die [[Unterbringung|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch [[Betreuerpflichten|Betreuer]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] gem. {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB) bzw. bei Minderjährigen nach {{Zitat de §|1631b|bgb}} BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker ([[PsychKG]]) sind seit dem 1.1.1992 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren - dem '''Unterbringungsverfahren''' - zu genehmigen. Das gleiche gilt für Eilverfahren nach {{Zitat de §|1846b|bgb}} BGB (Eilverfahren vor [[Betreuerbestellung]]) sowie für sogenannte [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|Unterbringungsähnliche Maßnahmen]] ([[wikipedia:de:Fixierung|Fixierung]]en, Bettgitter, [[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]]en usw. nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB).  
 
Die [[Unterbringung|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch [[Betreuerpflichten|Betreuer]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] gem. {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB) bzw. bei Minderjährigen nach {{Zitat de §|1631b|bgb}} BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker ([[PsychKG]]) sind seit dem 1.1.1992 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren - dem '''Unterbringungsverfahren''' - zu genehmigen. Das gleiche gilt für Eilverfahren nach {{Zitat de §|1846b|bgb}} BGB (Eilverfahren vor [[Betreuerbestellung]]) sowie für sogenannte [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|Unterbringungsähnliche Maßnahmen]] ([[wikipedia:de:Fixierung|Fixierung]]en, Bettgitter, [[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]]en usw. nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB).  
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Es handelt sich um ein Verfahren der ''freiwilligen Gerichtsbarkeit'' nach den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG. Daher gibt es weder [[wikipedia:de:Kläger|Kläger]] noch [[wikipedia:de:Beklagter|Beklagte]], sondern lediglich [[wikipedia:de:Verfahrensbeteiligter|Verfahrensbeteiligte]]. Die Zuständigkeit liegt beim [[Vormundschaftsgericht]], Ausnahme: bei Minderjährigen beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]), beides sind Abteilungen des örtlich zuständigen [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es.
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Es handelt sich um ein Verfahren der ''freiwilligen Gerichtsbarkeit'' nach den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG. Daher gibt es weder [[wikipedia:de:Kläger|Kläger]] noch [[wikipedia:de:Beklagter|Beklagte]], sondern lediglich [[wikipedia:de:Verfahrensbeteiligter|Verfahrensbeteiligte]]. Die Zuständigkeit liegt beim [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht), Ausnahme: bei Minderjährigen beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]), beides sind Abteilungen des örtlich zuständigen [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es.
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Das BVerfG hat bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als ubabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
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Das BVerfG hat bereits 1960 die Aufsicht des Gerichtes bei Unterbringungen als ubabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
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Siehe auch unter [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].
    
== Rechtstatsachen ==
 
== Rechtstatsachen ==
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Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.  
 
Nach Art. 104 Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.  
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Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ § 70 ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das [[Vormundschaftsgericht]] (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet.
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Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ 70 ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der öffentlichen Sicherheit zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das [[Vormundschaftsgericht]], ab 1.9.2009 Betreuungsgericht (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet.
    
==Örtlich zuständig==
 
==Örtlich zuständig==
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Örtlich zuständig ist bei Betreuten das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet. Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist (§ 70 Abs. 3 und 5 FGG).
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Örtlich zuständig ist bei Betreuten das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet (§ 314 FamFG). Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist (§ 70 Abs. 3 und 5 FGG, ab 1.9.2009 § 313 FamFG).
    
==Verfahrensgrundsätze==
 
==Verfahrensgrundsätze==
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Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.
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Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.
    
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
 
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
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Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]], kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen Anwalt beauftragen ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
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Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]], kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen Anwalt beauftragen ({{Zitat de §|70a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 316 FamFG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
 
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==
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Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§ 70b FGG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
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Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s (§ 70b FGG, ab 1.9.2009 § 317 FamFG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.
    
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
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== Anhörung des Betroffenen ==
 
== Anhörung des Betroffenen ==
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Der Vormundschaftsrichter muss den Betroffenen persönlich [[Anhörung|anhören]]. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen, das ist in der Regel die eigene Wohnung. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens ({{Zitat de §|70c|fgg}} FGG).
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Der Richter muss den Betroffenen persönlich [[Anhörung|anhören]]. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen, das ist in der Regel die eigene Wohnung. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens ({{Zitat de §|70c|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 319 FamFG).
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Die Anhörung findet in der Praxis jedoch meist innerhalb der Klinik statt, weil das Gericht zuvor bereits wegen der besonderen Eile die Unterbringung vorläufig genehmigt hat. Denn die genannten Verfahrensschritte, zu denen auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s und ein Sachverständigengutachten gehört, können wegen der Eilbedürftigkeit der Unterbringung oft zunächst nicht stattfinden.
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Die Anhörung findet in der Praxis jedoch meist innerhalb der Klinik statt, weil das Gericht zuvor bereits wegen der besonderen Eile die Unterbringung vorläufig genehmigt hat. Denn die genannten Verfahrensschritte, zu denen auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s und ein [[Sachverständigengutachten]] gehört, können wegen der Eilbedürftigkeit der Unterbringung oft zunächst nicht stattfinden.
    
Siehe hierfür uunter [[Rechtsprechung zur Anhörung]].
 
Siehe hierfür uunter [[Rechtsprechung zur Anhörung]].
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=== Vorführung zur Anhörung ===
 
=== Vorführung zur Anhörung ===
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 70c FGG i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 70e Abs. 2 I.V.m. § 68 b Abs. 3 FGG) vorzuführen.  
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Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] (§ 70c FGG i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 319 Abs. 5 FamFG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§ 70e Abs. 2 I.V.m. § 68 b Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 FamFG) vorzuführen.  
    
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
 
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.
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== Anhörung weiterer Personen und Stellen ==
 
== Anhörung weiterer Personen und Stellen ==
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Auch sind weitere Personen, z.B. nahe Familienangehörige, eine Vertrauensperson, die [[Betreuungsbehörde]] (bzw. die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Stelle, meist das Gesamtheitsamt) und ggf. der Heimleiter der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, anzuhören ({{Zitat de §|70d|fgg}} FGG). Diese Verfahrensschritte können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
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Auch sind weitere Personen, z.B. nahe Familienangehörige, eine Vertrauensperson, die [[Betreuungsbehörde]] (bzw. die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Stelle, meist das Gesamtheitsamt) und ggf. der Heimleiter der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, anzuhören ({{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 320 FamFG). Diese Verfahrensschritte können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 7/07}}''':
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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1. Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.
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# Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG (ab 1.9.2009 § 320 FamFG) zwingend anzuhören.
 
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# Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
2. Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
      
== Sachverständigengutachten ==
 
== Sachverständigengutachten ==
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]
Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch den Betreuer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist stets ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG). Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen.  
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Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch den Betreuer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist stets ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 321 FamFG). Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen.  
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Anders als beim Gutachten zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerbestellung]], bei der die Qualifikation des Gutachters nicht geregelt ist ({{Zitat de §|68a|fgg}} FGG), muss bei der Begutachtung für eine Freiheitsentziehung der sachverständige Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der [[wikipedia:de:Psychiatrie|Psychiatrie]] sein, in der Regel soll er Facharzt für Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG).  
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Anders als beim Gutachten zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerbestellung]], bei der die Qualifikation des Gutachters bis 31.8.2009 nicht geregelt war ({{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 280 FamFG), muss bei der Begutachtung für eine Freiheitsentziehung der sachverständige Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der [[wikipedia:de:Psychiatrie|Psychiatrie]] sein, in der Regel soll er Facharzt für Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 321 FamFG).  
    
Das Sachverständigengutachten sollte Aussagen machen:
 
Das Sachverständigengutachten sollte Aussagen machen:
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* zur Dauer der Maßnahme.
 
* zur Dauer der Maßnahme.
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Der Sachverständige rechnet sein Honorar direkt mit dem Vormundschaftsgericht gemäß den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) ab. Der Stundensatz beträgt derzeit 80 Euro.
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Der Sachverständige rechnet sein Honorar direkt mit dem Gericht gemäß den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) ab. Der Stundensatz beträgt derzeit 80 Euro.
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Abhängig vom Sachverständigengutachten für das Vormundschaftsgericht wird auch ein [[wikipedia:de:Einweisungsattest|Einweisungsattest]] (Verordnung stationärer Krankenbehandlung) für das Krankenhaus benötigt sowie in der Regel eine [[wikipedia:de:Krankentransport|Krankentransport]]bescheinigung für den Transport in die Klinik.
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Abhängig vom Sachverständigengutachten für das Gericht wird auch ein [[wikipedia:de:Einweisungsattest|Einweisungsattest]] (Verordnung stationärer Krankenbehandlung) für das Krankenhaus benötigt sowie in der Regel eine [[wikipedia:de:Krankentransport|Krankentransport]]bescheinigung für den Transport in die Klinik.
    
Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung:  
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'''OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2006, 16 Wx 95/06; FamRZ 2006, 1875 (Ls.) = FGPrax 2006, 232 ''':
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'''OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2006, 16 Wx 95/06'''; FamRZ 2006, 1875 (Ls.) = FGPrax 2006, 232:
 
Geschlossene Unterbringung des Betreuten bedarf auch im Eilverfahren eines zeitnahen ärztlichen Zeugnisses:
 
Geschlossene Unterbringung des Betreuten bedarf auch im Eilverfahren eines zeitnahen ärztlichen Zeugnisses:
    
Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung beabsichtigte geschlossene Unterbringung des Betreuten ist ein zeitnahes ärztliches Zeugnis erforderlich, das konkrete Angaben über die beabsichtigte Behandlung und den gewünschten Behandlungserfolg sowie über die Nachteile enthält, die bei einer Behandlung ohne Unterbringung zu erwarten sind. Eine Eilbedürftigkeit für eine geschlossene Unterbringung besteht im Regelfall dann nicht mehr, wenn die Anordnung nach Ablauf eines Monats noch nicht vollzogen worden ist.  
 
Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung beabsichtigte geschlossene Unterbringung des Betreuten ist ein zeitnahes ärztliches Zeugnis erforderlich, das konkrete Angaben über die beabsichtigte Behandlung und den gewünschten Behandlungserfolg sowie über die Nachteile enthält, die bei einer Behandlung ohne Unterbringung zu erwarten sind. Eine Eilbedürftigkeit für eine geschlossene Unterbringung besteht im Regelfall dann nicht mehr, wenn die Anordnung nach Ablauf eines Monats noch nicht vollzogen worden ist.  
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06; FGPrax 2007, 43: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten''':
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06'''; FGPrax 2007, 43: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten:
    
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
 
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
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'''BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004, 3Z BR 222/04; FamRZ 2005, 750 (Ls.)'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004, 3Z BR 222/04'''; FamRZ 2005, 750 (Ls.):
    
Will das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im Unterbringungsverfahren tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
 
Will das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im Unterbringungsverfahren tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, {{Rspr|1 W 430/03}}''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, 1 W 430/03''':
    
In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden [[Gutachten]]s gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.
 
In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden [[Gutachten]]s gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.
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=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
 
=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Vormundschaftsgericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen ({{Zitat de §|68a|fgg}} Abs. 3 FGG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
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Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen ({{Zitat de §|68a|fgg}} Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.
    
==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
 
==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
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Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 §§ 331, 332 FamFG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 333 FamFG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.
    
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.
 
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.
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Folgende Mindeststandards sind auch bei [[wikipedia:de:Gefahr in Verzug|Gefahr in Verzug]] vom Gericht vor Beschlussfassung eigentlich einzuhalten:
 
Folgende Mindeststandards sind auch bei [[wikipedia:de:Gefahr in Verzug|Gefahr in Verzug]] vom Gericht vor Beschlussfassung eigentlich einzuhalten:
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1. Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)
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# Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)
 
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# psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 70e FGG, ab 1.9.2009 § 331 FamFG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2006, 3 W 98/06).
2. psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 70e FGG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2006, {{Rspr|3 W 98/06}}).
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# [[Anhörung]] durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
 
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3. Anhörung durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)
      
Das Gericht hat abzuwägen, ob die Gefährdung der [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] anderer oder Gesundheitsgefährdung des Betroffen eine Unterbringung und somit eine Einschränkung des Freiheitsrechts des Betroffenen, einschließlich des Rechts des Betroffenen zur Krankheit rechtfertigt und verhältnismäßig ist ([[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsprinzip]]).
 
Das Gericht hat abzuwägen, ob die Gefährdung der [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] anderer oder Gesundheitsgefährdung des Betroffen eine Unterbringung und somit eine Einschränkung des Freiheitsrechts des Betroffenen, einschließlich des Rechts des Betroffenen zur Krankheit rechtfertigt und verhältnismäßig ist ([[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsprinzip]]).
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'''Rechtsprechung: '''
 
'''Rechtsprechung: '''
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5554&referrer=417 BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00; BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :'''
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5554&referrer=417 BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00;''' BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :
    
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
 
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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'''OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 010/08; FGPrax 2008, 137 = NJW-RR 2008, 1032:'''
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'''OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 010/08'''; FGPrax 2008, 137 = NJW-RR 2008, 1032:
    
# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.  
 
# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.  
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'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, {{Rspr|33 Wx 196/08}}:'''
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'''OLG München, Beschluss vom 23.01.2008, 33 Wx 196/08:'''
    
Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).  
 
Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801).  
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== Endgültige Unterbringung ==
 
== Endgültige Unterbringung ==
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Die eigentliche „endgültige“ Unterbringungsgenehmigung erfolgt, nachdem die genannten Verfahrensschritte erfolgt sind ({{Zitat de §|70f|fgg}} FGG). Sie darf in der Regel 1 Jahr nicht überschreiten. Nur wenn bereits erkennbar ist, dass die Unterbringung langfristig nötig ist, kann die Genehmigung für 2 Jahre erteilt werden. Dies muss dann vom Gericht speziell begründet werden. Bei Verlängerungen müssen gem. {{Zitat de §|70i|fgg}} Abs. 2 FGG die gleichen Verfahrensschritte wie oben beschrieben wiederholt werden. Nach spätestens 4 Jahren Unterbringung soll ein anderer als der bisherige Sachverständige gehört werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321).
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Die eigentliche „endgültige“ Unterbringungsgenehmigung erfolgt, nachdem die genannten Verfahrensschritte erfolgt sind ({{Zitat de §|70f|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 329 Abs. 1 FamFG). Sie darf in der Regel 1 Jahr nicht überschreiten. Nur wenn bereits erkennbar ist, dass die Unterbringung langfristig nötig ist, kann die Genehmigung für 2 Jahre erteilt werden. Dies muss dann vom Gericht speziell begründet werden. Bei Verlängerungen müssen gem. {{Zitat de §|70i|fgg}} Abs. 2 FGG, ab 1.9.2009 § 329 Abs. 2 FamFG die gleichen Verfahrensschritte wie oben beschrieben wiederholt werden. Nach spätestens 4 Jahren Unterbringung soll ein anderer als der bisherige Sachverständige gehört werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, {{Rspr|2 W 214/05}} '''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05 ''':
    
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
 
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
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'''OLG München, Beschluss vom 16.02.2005, {{Rspr|33 Wx 006/05}}''':
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'''OLG München, Beschluss vom 16.02.2005, 33 Wx 006/05''':
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1. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 – 3 Z BR 264/04).
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# Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 – 3 Z BR 264/04).
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# Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und – sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist – die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken.
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2. Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und – sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist – die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04''':
 
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, {{Rspr|1 W 134/05}}; {{Rspr|1 W 298/04}}; {{Rspr|1 W 340/04}}''':
      
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
 
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, {{Rspr|33 Wx 244/06}} :'''  
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06 :'''  
    
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Gutachten]]s auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
 
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Gutachten]]s auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008],  {{Rspr|XII ZB 185/07}}''':
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008],  XII ZB 185/07''':
    
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
 
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer
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== Regelung des Unterbringungsvollzugs ==
 
== Regelung des Unterbringungsvollzugs ==
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Bei [[Psychisch-Kranken-Gesetz|öffentlich-rechtlichen Unterbringungen]] können einzelne Maßnahmen des Vollzugs gerichtlich geregelt werden ({{Zitat de §|70l|fgg}} FGG). Genaueres ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz für psychisch Kranke. Gegen solche Maßnahmen können ebenfalls [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] eingelegt werden.
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Bei [[Psychisch-Kranken-Gesetz|öffentlich-rechtlichen Unterbringungen]] können einzelne Maßnahmen des Vollzugs gerichtlich geregelt werden ({{Zitat de §|70l|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 327 FamFG). Genaueres ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz für psychisch Kranke. Gegen solche Maßnahmen können ebenfalls [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] eingelegt werden.
    
== Unterbrechung, Beurlaubung ==
 
== Unterbrechung, Beurlaubung ==
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[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, {{Zitat de §|70k|fgg}} FGG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1906 Abs. 2 BGB zu stellen. Rechtsprechung zum Verbrauch der Unterbringungsgenehmigung durch faktische Beendigung der Unterbringung: OLG Hamm NJW-RR 2000, 669; BayObLG FamRZ 1995, 1926.
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[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, {{Zitat de §|70k|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 328 FamFG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1906 Abs. 2 BGB zu stellen. Rechtsprechung zum Verbrauch der Unterbringungsgenehmigung durch faktische Beendigung der Unterbringung: OLG Hamm NJW-RR 2000, 669; BayObLG FamRZ 1995, 1926.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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== Aufhebung der Unterbringung ==
 
== Aufhebung der Unterbringung ==
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Eine Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung muss auch vor Ablauf der Genehmigungsfrist vorgenommen werden, sobald die Voraussetzungen zur Zwangsunterbringung nicht mehr gegeben sind ({{Zitat de §|70i|fgg}} FGG). Wird diese Pflicht verletzt, liegt u.U. der [[wikipedia:de:Straftatbestand|Straftatbestand]] der [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] ({{Zitat de §|239|stgb}} StGB) vor.
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Eine Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung muss auch vor Ablauf der Genehmigungsfrist vorgenommen werden, sobald die Voraussetzungen zur Zwangsunterbringung nicht mehr gegeben sind ({{Zitat de §|70i|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 330 FamFG). Wird diese Pflicht verletzt, liegt u.U. der [[wikipedia:de:Straftatbestand|Straftatbestand]] der [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] ({{Zitat de §|239|stgb}} StGB) vor.
    
Durch Herausnahme des Betreuten aus der geschlossenen Unterbringung wird der Unterbringungsbeschluss "verbraucht". Soll er erneut untergebracht werden, ist ein neuer Beschluss notwendig, auch wenn die im alten genannte Frist für die Unterbringung noch nicht abgelaufen ist.
 
Durch Herausnahme des Betreuten aus der geschlossenen Unterbringung wird der Unterbringungsbeschluss "verbraucht". Soll er erneut untergebracht werden, ist ein neuer Beschluss notwendig, auch wenn die im alten genannte Frist für die Unterbringung noch nicht abgelaufen ist.
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== Rechtsmittel ==
 
== Rechtsmittel ==
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die sofortige Beschwerde (§ 70m FGG) binnen 14 Tagen eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter).
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§ 70m FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05; FamRZ 2006, 62 (Ls.)'''
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'''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05'''; FamRZ 2006, 62 (Ls.):
 
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1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
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2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird.
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# Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
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# Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird.
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06; FGPrax 2006, 87''':
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06'''; FGPrax 2006, 87:
    
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.
 
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128;  Unterbringungsdauer anfechtbar?'''
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07'''; NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128;  Unterbringungsdauer anfechtbar?
    
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.

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