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Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten ist der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die Nutzungspflicht für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert.
 
Der gesetzliche Starttermin für die eAkte bei deutschen Sozialgerichten ist der [[Neu|01.01.2026]] (siehe § 65b SGG). Die Nutzungspflicht für [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Behörden und [[gesetzliche Vertretung|vertretungsberechtigte Personen]] ist in § 65d SGG normiert.
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==Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung==
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Werden bei deutschen Zivilgerichten die Prozessakten schon elektronisch geführt, dann kann die Geschäftsstelle des Gerichts den berechtigten Parteien [[Akteneinsicht]] durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewähren. Auf besonderen Antrag kann auch [[Akteneinsicht]] durch Einsichtnahme in die eAkte in besonderen Diensträumen gewährt werden. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies ist seit dem 01.01.2018 im Absatz 3 des alten § 299 ZPO gesetzlich [[neu]] geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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