Änderungen

464 Bytes hinzugefügt ,  15:44, 27. Jul. 2025
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 7: Zeile 7:     
Die Beteiligten unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft der Menschen zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch [[Angehörigenvertretungsrecht|Angehörige]], [[Vertrauensperson|Nachbarn]] und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin. Dies alles ist in § 8 SGB XI gesetzlich geregelt worden, befindet sich aber in der Realität noch in der Umsetzung [[Neu|nach der Wiedervereinigung von unterschiedlich geprägten West- und Ostdeutschen]]. Die nichtkirchlichen [[Betreuungsverein]]e könnten dabei juristisch als Selbsthilfevereine gelten.
 
Die Beteiligten unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft der Menschen zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch [[Angehörigenvertretungsrecht|Angehörige]], [[Vertrauensperson|Nachbarn]] und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin. Dies alles ist in § 8 SGB XI gesetzlich geregelt worden, befindet sich aber in der Realität noch in der Umsetzung [[Neu|nach der Wiedervereinigung von unterschiedlich geprägten West- und Ostdeutschen]]. Die nichtkirchlichen [[Betreuungsverein]]e könnten dabei juristisch als Selbsthilfevereine gelten.
 +
 +
==Heimnotwendigkeitsbescheinigung==
 +
Mit der sogenannten Heimnotwendigkeitsbescheinigung bestätigt der Medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekassen, dass bei einem pflegebedürftigen Menschen ein bestimmter Pflegegrad vorliegt und daher die [[Unterbringung]] in einem passenden [[Altenheim|Heim]] möglich und im konkreten Einzelfall auch notwendig ist. Dies ist für die anteilige Kostenübernahme durch die zuständige [[Pflegeversicherung]] entscheidend.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
7.537

Bearbeitungen