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==In Ausnahmefällen reicht ein ärztliches Zeugnis==
 
==In Ausnahmefällen reicht ein ärztliches Zeugnis==
 
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Bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen oder einer Betreuung, bei der lediglich ein Bevollmächtigter überwacht werden soll, sog. [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB), genügt in der Regel statt eines Sachverständigengutachtens ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] ({{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 1 FGG). Dies gilt auch bei einer Verlängerung einer bereits angeordneten Betreuung ({{Zitat de §|69i|fgg}}Abs. 6 FGG) sowie bei einer sog. [[unterbringungsähnliche Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB. Siehe für Details unter [[Arztzeugnis]].
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Bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen oder einer Betreuung, bei der lediglich ein Bevollmächtigter überwacht werden soll, sog. [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB), genügt in der Regel statt eines Sachverständigengutachtens ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] ({{Zitat de §|69b|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 281 FamFG). Dies gilt auch bei einer Verlängerung einer bereits angeordneten Betreuung sowie bei einer sog. [[unterbringungsähnliche Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB. Siehe für Details unter [[Arztzeugnis]].
    
'''Rechtsprechung''':
 
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