*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41). | *[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41). |