Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). | Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). |