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===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
 
===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
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§ 1861 BGB begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur [[Beratung]] des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf [[Beratung]] durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).
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§ 1861 BGB begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur [[Beratung]] des Betreuers. Daraus resultiert ein '''Rechtsanspruch des Betreuers''' auf [[Beratung]] durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).
    
Die [[Beratung]] durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das Gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440).  
 
Die [[Beratung]] durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das Gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440).  
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