Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
28 Bytes hinzugefügt ,  11:08, 23. Jul. 2009
Zeile 28: Zeile 28:  
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
   −
'''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/0/819d45141f6f26c6c1256f0a003bc653?OpenDocument OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.7.2004, OLGR 2004; 416], {{Rspr|20 W 299/04}}''':
+
'''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/0/819d45141f6f26c6c1256f0a003bc653?OpenDocument OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2004], 20 W 299/04'''; FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004; 416:
    
Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest im Verfahren zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers.
 
Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest im Verfahren zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers.

Navigationsmenü