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Als '''Prozesspfleger''' wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine [[Prozessfähigkeit|prozessunfähige]] = [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]] Partei die ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] (Eltern, Vormund, Betreuer, [[wikipedia:de:Ergänzungspfleger|Ergänzungspfleger]]) ist, die [[Prozessführung]] übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO).
 
Als '''Prozesspfleger''' wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine [[Prozessfähigkeit|prozessunfähige]] = [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]] Partei die ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] (Eltern, Vormund, Betreuer, [[wikipedia:de:Ergänzungspfleger|Ergänzungspfleger]]) ist, die [[Prozessführung]] übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO).
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Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose Grundstücke und Schiffe (§ 58 ZPO).
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Die Bestellung erfolgt auch bei Prozessen um herrenlose [[Grundstück]]e und Schiffe (§ 58 ZPO).
    
Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen ([[Familienverfahrensgesetz|FamFG]], Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz) hingewiesen.
 
Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen ([[Familienverfahrensgesetz|FamFG]], Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz) hingewiesen.
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