Als '''Prozesspfleger''' wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine [[Prozessfähigkeit|prozessunfähige]] = [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]] Partei die ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] (Eltern, Vormund, Betreuer, [[wikipedia:de:Ergänzungspfleger|Ergänzungspfleger]]) ist, die [[Prozessführung]] übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO). | Als '''Prozesspfleger''' wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine [[Prozessfähigkeit|prozessunfähige]] = [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]] Partei die ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] (Eltern, Vormund, Betreuer, [[wikipedia:de:Ergänzungspfleger|Ergänzungspfleger]]) ist, die [[Prozessführung]] übernimmt. Der Prozesspfleger wird vom Gericht bestellt (§ 57 ZPO). |