Seit dem In-Kraft-Treten des 1. BtÄndG am 01.01.1999 handelt es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse nur noch um eine Vorleistung. Wenn die Staatskasse Auslagen oder Vergütung an den Betreuer gezahlt hat, kann sie sich diese Beträge vom Betroffenen zurückholen, wenn er Vermögen hat, das über der Grenze der Mittellosigkeit liegt (aber zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche des Vormunds, Pflegers oder Betreuers nicht ausreicht, entsprechend § 1879 BGB). | Seit dem In-Kraft-Treten des 1. BtÄndG am 01.01.1999 handelt es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse nur noch um eine Vorleistung. Wenn die Staatskasse Auslagen oder Vergütung an den Betreuer gezahlt hat, kann sie sich diese Beträge vom Betroffenen zurückholen, wenn er Vermögen hat, das über der Grenze der Mittellosigkeit liegt (aber zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche des Vormunds, Pflegers oder Betreuers nicht ausreicht, entsprechend § 1879 BGB). |