Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im föderalen Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle. | Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im föderalen Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle. |