| | Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird als Kontrollbetreuer (früher auch als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. | | Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird als Kontrollbetreuer (früher auch als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. |
| − | Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen.Sofern das Gericht dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einräumen will, setzt dies tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst den Versuch vorzuschalten, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch Ausübung bestehender Weisungsrechte. | + | Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Sofern das Gericht dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einräumen will, setzt dies tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Dabei gebietet es der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]], zunächst den Versuch vorzuschalten, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch Ausübung bestehender Weisungsrechte. |
| − | Der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten und die Zuständigkeit des Rechtspflegers (anstelle des Richters) gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr. | + | Der Verzicht auf ein [[Sachverständigengutachten]] und die Zuständigkeit des [[Rechtspfleger]]s (anstelle des Richters) gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr. |
| | '''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:''' | | '''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:''' |