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==[[Betreuungsrechtsreform]]==
 
==[[Betreuungsrechtsreform]]==
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Seit dem 01.01.2023 dürfen Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.
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Seit dem 01.01.2023 dürfen Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.
 
   
 
   
 
[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
 
[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
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