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'''Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
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==Allgemeines==
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Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten, nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet.
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Mitarbeiter aus einer [[Altenheim|Einrichtung]], in der die Betreute lebt, dürfen wegen der Gefahr von Interessenskonflikten '''nicht zum Betreuer bestellt werden'''. Dies gilt auch dann, wenn die als Betreuer vorgesehene Person in einer anderen engen Beziehung zu der Einrichtung steht, in der der Betroffene lebt ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 6 BGB). Dies wurde 2023 auf ambulantes Pflegepersonal ausgeweitet.
    
Keinerlei Ermessensspielraum hatte der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person durfte er nicht zum Betreuer bestellen.  
 
Keinerlei Ermessensspielraum hatte der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person durfte er nicht zum Betreuer bestellen.  
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