Keinerlei Ermessensspielraum hatte der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person durfte er nicht zum Betreuer bestellen. | Keinerlei Ermessensspielraum hatte der Richter bezüglich einer Person, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht; eine solche Person durfte er nicht zum Betreuer bestellen. |