| − | Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stehts verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5. | + | Eine Ausnahme von den obigen Ausführungen stellt jedoch das [[Betreuungsverfahren]] selbst dar. Hier ist der Betroffene unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stets verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er kann also Anträge stellen und [[Rechtsmittel]] einlegen. Der Betroffene kann in allen Verfahren und Instanzen, die mit „seiner“ Betreuung zusammenhängen, sämtliche aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen. Insbesondere kann er einem [[Rechtsanwalt]] Prozessvollmacht erteilen, vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1975, 74; BayObLG FamRZ 1984, 1259; Rpfleger 1988, 240; Klüsener Rpfleger 1992, 466; BayObLG BtPrax 2003, 129; FamRZ 2002, 764. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, wird hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrages von einer diesbezüglichen Teilgeschäftsfähigkeit ausgegangen, BayObLG Rpfleger 1988, 240; Damrau/Zimmermann, Rz. 5. |