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Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
 
Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.
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Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im föderalen Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle.
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Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im föderalen Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle.
    
Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
 
Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].
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