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Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:
 
Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:
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* durch Gesetz: § 1353 BGB für die eheliche Lebensgemeinschaft; Polizeigesetze verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr; Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;
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* durch Gesetz: § 1353 BGB für die eheliche Lebensgemeinschaft; Polizeigesetze verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: [[ordre public]]); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;
 
* durch freiwillige Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
 
* durch freiwillige Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
 
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);
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