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==Vergütung==
 
==Vergütung==
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Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.
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Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation), ab 1.1.2026 zwischen 26 und 44 €. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.
    
Rechtsprechung:  
 
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Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
 
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
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'''LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 23.05.2025, 4 T 40/25'''
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# Nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts kann der berufsmäßig bestellte Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 3 bis 5 VBVG unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VBVG einen 39 € übersteigenden Stundensatz verlangen.
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# Der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nimmt nicht länger nur § 3 Abs. 1 VBVG in Bezug. Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich dem eindeutigen Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht entnehmen. Mit Art 2 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG unverändert gelassen.
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# Eine teleologische Reduktion von § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kommt nicht in Betracht.
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