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Dies wurde kürzlich im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Unterbringungsbeschlusses durch das LG Nürnberg-Fürth bestätigt (Beschluss vom 21.11.2013, 13 T 8854/13, FamRZ 2014, 1575).
 
Dies wurde kürzlich im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Unterbringungsbeschlusses durch das LG Nürnberg-Fürth bestätigt (Beschluss vom 21.11.2013, 13 T 8854/13, FamRZ 2014, 1575).
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==[[Angehörigenvertretungsrecht|gegenseitige Vertretung von Ehegatten]] im Internationalen Privatrecht Deutschlands==
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In Angelegenheiten der [[Gesundheitssorge]], die von Verheirateten in Deutschland gegebenenfalls füreinander wahrgenommen werden müssen, ist § 1358 BGB auch dann anzuwenden, wenn nach anderen familienrechtlichen Vorschriften eigentlich ausländisches Recht anwendbar wäre. Dies ist in Art. 15 EGBGB gesetzlich so geregelt.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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