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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären
 
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären
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=="Stadt der Barmherzigkeit“==
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Ab 1872 und bis zu seinem Tod im Jahr 1910 baute Friedrich Christian Carl von Bodelschwingh bei Bielefeld eine Stadt für alte und/oder psychisch kranke Menschen, für Obdachlose und gefährdete Jugendliche. Auch die notwendigen Ausbildungsstätten für soziale Pflegeberufe waren Teil dieser ersten Stadt „Bethel“. In diese Aufbauzeit des deutschen Kaiserreiches fiel auch das internationale Abkommen über die [[Entmündigung]] vom 17.07.1905.
    
==historische Haager Abkommen==
 
==historische Haager Abkommen==
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