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Nachdem Deutschland endlich nach dem Zweiten Weltkrieg mehrheitlich erkannt hatte, dass im Zentrum seines Rechts nicht der (nationale) Staat, sondern alle überlebenden und zugezogenen deutschen StaatsbürgerInnen sowie ihre Gäste stehen sollten, sind auch für das Innere des demokratischen Rechtsstaats wichtige Geheimhaltungspflichten gesetzlich normiert worden.
 
Nachdem Deutschland endlich nach dem Zweiten Weltkrieg mehrheitlich erkannt hatte, dass im Zentrum seines Rechts nicht der (nationale) Staat, sondern alle überlebenden und zugezogenen deutschen StaatsbürgerInnen sowie ihre Gäste stehen sollten, sind auch für das Innere des demokratischen Rechtsstaats wichtige Geheimhaltungspflichten gesetzlich normiert worden.
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==Geheimhaltungspflicht im deutschen Behindertenrecht zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitgebern==
 
==Geheimhaltungspflicht im deutschen Behindertenrecht zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitgebern==
 
Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihre [[gesetzlicher Vertreter|Stellvertreterinnen oder Stellvertreter]] sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] sind alle gemäß § 213 SGB IX zur Geheimhaltung verpflichtet.
 
Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger sowie der von diesen Stellen beauftragten Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und ihre [[gesetzlicher Vertreter|Stellvertreterinnen oder Stellvertreter]] sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] sind alle gemäß § 213 SGB IX zur Geheimhaltung verpflichtet.
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==Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht==
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Wer unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er verpflichtet (worden) ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird in Deutschland gemäß § 353b StGB bestraft.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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