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# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen.  
 
# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen.  
 
#Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
 
#Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
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==Ex-Betreuer als Testamentsvollstrecker==
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'''OLG Celle, Urteil vom 22.07.2024, 6 U 49/23'''
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Der vormalige Betreuer des Erblassers haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können, dem Erben auf Ersatz der Auszahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.
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==Literatur==
 
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