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Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'', auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezeichnet, ist ein Merkmal des Rechtsstaats. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staats in [[Grundrechte]], insbesondere auch in die allgemeine Handlungsfreiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch Übermaßverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. {{Zitat Art|1|gg}} Abs. 3, {{Zitat Art|20|gg}} Abs. 3 GG für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich.
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Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'', auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezeichnet, ist ein '''Merkmal des Rechtsstaats'''. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staats in [[Grundrechte]], insbesondere auch in die allgemeine Handlungsfreiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch Übermaßverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. {{Zitat Art|1|gg}} Abs. 3, {{Zitat Art|20|gg}} Abs. 3 GG für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich.
    
Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder Maßnahme, die in [[Grundrechte]] eingreift, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
 
Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder Maßnahme, die in [[Grundrechte]] eingreift, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
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