* Ablehnung einer Betreuerbestellung (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender Einwilligung des Betroffenen oder Unbetreubarkeit)
* Ablehnung einer Betreuerbestellung (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender Einwilligung des Betroffenen oder Unbetreubarkeit)
* Aufhebung einer Betreuung, § 1871 BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B Wegzug ins Ausland)
* Aufhebung einer Betreuung, § 1871 BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B Wegzug ins Ausland)
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* Tod des Betreuten
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* [[Tod des Betreuten]]
* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.
* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.
Zeile 127:
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*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 9 BtOG).
*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 9 BtOG).
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Dazu gehört auch, dass Daten über die Betreuer im örtlichen Zuständigkeitsbereich so lange gespeichert bleiben dürfen, solange diese Betreuungen im Bereich der Behörde führen oder zusätzliche Betreuungen übernehmen wollen. Bei registrierten Berufsbetreuern solange die Registrierung im örtlichen Register geführt wird.
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Dazu gehört auch, dass Daten über die Betreuer im örtlichen Zuständigkeitsbereich so lange gespeichert bleiben dürfen, solange diese Betreuungen im Bereich der Behörde führen oder zusätzliche Betreuungen übernehmen wollen. Bei registrierten Berufsbetreuern solange die [[Registrierung]] im örtlichen Register geführt wird.