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==Anwendung bei Betreuungsvereinen==
 
==Anwendung bei Betreuungsvereinen==
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Der Verein (also dessen gesetzlicher Vertreter: Vorstand bzw. Geschäftsführung) haben eigene Rechte und Pflichten und daher das Recht, Daten über die von ihren Mitarbeitern geführte Betreuungen zu speichern:
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Der Verein (also dessen [[gesetzlicher Vertreter]]: Vorstand bzw. Geschäftsführung) haben eigene Rechte und Pflichten und daher das Recht, Daten über die von ihren Mitarbeitern geführte Betreuungen zu speichern:
    
*Zustimmung zur Betreuungsübernahme durch Mitarbeiter, § 1819 Abs. 3 BGB
 
*Zustimmung zur Betreuungsübernahme durch Mitarbeiter, § 1819 Abs. 3 BGB
 
*Antrag auf Entlassung von Vereinsmitarbeitern als Betreuer, § 1868 Abs. 6 BGB
 
*Antrag auf Entlassung von Vereinsmitarbeitern als Betreuer, § 1868 Abs. 6 BGB
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*Anspruch auf Betreuervergütung für die von den Mitarbeitern geführten Betreuungen, § 7 VBVG
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*Anspruch auf [[Betreuervergütung]] für die von den Mitarbeitern geführten Betreuungen, § 7 VBVG
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*Pflicht zur Beaufsichtigung der Vereinsmitarbeiter, § 14 BtOG.
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*Pflicht zur [[Beaufsichtigung]] der Vereinsmitarbeiter, § 14 BtOG.
    
==Anwendung bei Bevollmächtigten==
 
==Anwendung bei Bevollmächtigten==
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