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==prozessrechtlicher Untersuchungsgrundsatz des deutschen Rechtsstaats==
 
==prozessrechtlicher Untersuchungsgrundsatz des deutschen Rechtsstaats==
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Ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat gewährt seinen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie den berechtigten Gästen Rechtsschutz durch seine unabhängige [[Rechtsprechung]] (siehe Art. 92 GG). So können die Menschen ihre privaten Rechte im Staat gewaltfrei durchsetzen. Die Rechtsdurchsetzung kann aber zu einem Einbruch in die Rechtssphäre des vom Urteil Betroffenen führen. Deshalb muss für alle staatlichen Eingriffe in die Privatsphären der Menschen in einem Rechtsstaat der Grundsatz strenger Gesetzmäßigkeit gelten.
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Ein funktionierender demokratischer Rechtsstaat gewährt seinen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie den berechtigten Gästen Rechtsschutz durch seine unabhängige [[Rechtsprechung]] (siehe Art. 92 GG). So können die Menschen ihre privaten Rechte im Staat '''gewaltfrei''' durchsetzen. Die Rechtsdurchsetzung kann aber zu einem Einbruch in die Rechtssphäre des vom Urteil Betroffenen führen. Deshalb muss für alle staatlichen Eingriffe in die Privatsphären der Menschen in einem Rechtsstaat der Grundsatz strenger Gesetzmäßigkeit gelten.
    
Der deutsche Gesetzgeber muss daher feste, allgemein geltende Regeln, nach denen das gerichtliche Verfahren abläuft, in einem Gesetz festlegen. Man spricht im deutschen Prozessrecht von Verfahrensprinzipien oder Prozessrechtsgrundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist der Untersuchungsgrundsatz im Unterschied zum im Zivilprozess sonst üblichen Verhandlungsgrundsatz.  
 
Der deutsche Gesetzgeber muss daher feste, allgemein geltende Regeln, nach denen das gerichtliche Verfahren abläuft, in einem Gesetz festlegen. Man spricht im deutschen Prozessrecht von Verfahrensprinzipien oder Prozessrechtsgrundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist der Untersuchungsgrundsatz im Unterschied zum im Zivilprozess sonst üblichen Verhandlungsgrundsatz.  
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