Gemäß § 7 JGG sind auch die [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] aus dem StGB im deutschen Jugendstrafrecht im Einzelfall gesetzlich zulässig bzw. anwendbar. Zwischen den Erziehungsmaßregeln und der Jugendstrafe hat der Jugendrichter noch die sogenannten Zuchtmittel als Ahndungsmöglichkeit ohne Rechtswirkung einer Strafe zur Auswahl. Gesetzliche Zuchtmittel in Deutschland sind die Verwarnung (§ 14 JGG), die Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG) und der Jugendarrest (§ 16 JGG). Das Jugendgericht in Deutschland soll nur dann eine Jugendstrafe verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der begangenen Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG). | Gemäß § 7 JGG sind auch die [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] aus dem StGB im deutschen Jugendstrafrecht im Einzelfall gesetzlich zulässig bzw. anwendbar. Zwischen den Erziehungsmaßregeln und der Jugendstrafe hat der Jugendrichter noch die sogenannten Zuchtmittel als Ahndungsmöglichkeit ohne Rechtswirkung einer Strafe zur Auswahl. Gesetzliche Zuchtmittel in Deutschland sind die Verwarnung (§ 14 JGG), die Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG) und der Jugendarrest (§ 16 JGG). Das Jugendgericht in Deutschland soll nur dann eine Jugendstrafe verhängen, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der begangenen Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG). |